Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung [2]
Erster Unterabschnitt: Übergang von der Schule in die Berufsausbildung [3]
§ 48a Berufsorientierungspraktikum [4]
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
keine Schule besuchen und
bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2) 1Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) 1Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
2Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. 3Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. 4Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt (§§ 48 bis 80b) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt (§§ 48 bis 50) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: § 48a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 191) mit Wirkung v. .