Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes [2]
Abweichend von § 422 sind
die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis 126 ab dem nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes,
die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und
die §§ 67 und 126 ab dem nach Artikel 7 Absatz 3
anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455