Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 442 Beschäftigungschancengesetz [2]
(1) 1Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem an geltenden Fassung. 2Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden.
(2) 1Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom bis zum 31. Dezember 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 2§ 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455