Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [2]
1Personen, die am in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom an. 4Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455