Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]
§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat [2]
1Zum treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. 2Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455