SGB III § 388
Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]
Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung
§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten [2]
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
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RAAAB-17455