SGB III § 384

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]

Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung

§ 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen [2]

(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 384 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676) mit Wirkung v. 31. 12. 2005.