SGB III § 376
Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]
Zweiter Abschnitt: Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt: Verfassung
§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen [2]
1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
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RAAAB-17455