SGB III § 365
Zehntes Kapitel: Finanzierung
Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 365 Stundung von Darlehen [1]
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 365 eingefügt gem. Gesetz v. 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416) mit Wirkung v. 1. 2. 2009.