Zehntes Kapitel: Finanzierung
Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln [1]
(1) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung aufgrund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.
(2) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fundstelle(n):
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 363 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.