SGB III § 359

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Umlagen

Zweiter Unterabschnitt: Umlage für das Insolvenzgeld [1]

§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage [2]

(1) 1Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 2Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 359 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

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