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SGB III § 336a

Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen

§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage [1]

1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

  1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,

  2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

  3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 336a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

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