SGB III § 310
Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt: Meldepflichten
§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit [1]
Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 310 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.