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SGB III § 301

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]

Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte

Dritter Titel: Verordnungsermächtigung [2]

§ 301 Verordnungsermächtigung [3]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift des Siebten Kapitels i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1130) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 301 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. .

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