SGB III § 301
Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]
Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
Dritter Titel: Verordnungsermächtigung [2]
§ 301 Verordnungsermächtigung [3]
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
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RAAAB-17455