Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]
Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
Zweiter Titel: Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung [2]
1Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. 2Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455