SGB III § 280
Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]
Erster Abschnitt: Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
§ 280 Aufgaben [2]
Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
Statistiken erstellt,
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt
und
Bericht erstattet.
Fundstelle(n):
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RAAAB-17455