"Drohen der Vollstreckung"als Voraussetzung
für einen AdV-Antrag beim FG ohne vorhergehende Ablehnung eines
AdV-Antrags durch das FA
Umsatzsteuer gesonderter
Gewinnfeststellung 1993 (Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz
Wurde kein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (AdV) beim FA gestellt und wird erst fünf Monate nach
Klageerhebung und lange nach der erstmaligen Fälligkeit der streitigen
Steuer beim FG AdV beantragt, ohne dass das FA in der Zwischenzeit Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen
hätte, so droht dem Antragsteller nicht die Vollstreckung i.S. von § 69 Abs. 4
S. 2 Nr. 2
FGO, mit der Folge, dass der gerichtliche
AdV-Antrag unzulässig ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 743 EFG 2004 S. 743 Nr. 10 MAAAB-17448
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