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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 V 768/03 EFG 2004 S. 743

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2

"Drohen der Vollstreckung"als Voraussetzung für einen AdV-Antrag beim FG ohne vorhergehende Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FA

Umsatzsteuer gesonderter Gewinnfeststellung 1993 (Aussetzung der Vollziehung)

Leitsatz

Wurde kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim FA gestellt und wird erst fünf Monate nach Klageerhebung und lange nach der erstmaligen Fälligkeit der streitigen Steuer beim FG AdV beantragt, ohne dass das FA in der Zwischenzeit Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hätte, so droht dem Antragsteller nicht die Vollstreckung i.S. von § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO, mit der Folge, dass der gerichtliche AdV-Antrag unzulässig ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 743
EFG 2004 S. 743 Nr. 10
MAAAB-17448

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