Ereignisse, die den
Einkunftserzielungstatbestand nicht in seinem Bestand berühren,
führen nicht zu einer Entschädigung im Sinne des
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Das
bedeutet für alle Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung
des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt
werden – hier: Einmalzahlung zur Ablösung übertariflicher
Zulagen wegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung – dass nur eine
Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, die die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 656 EFG 2004 S. 656 Nr. 9 EAAAB-17442
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