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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 23/00

Gesetze: GMVA AO § 37 Abs. 2AO § 125AO § 150 Abs. 1 S. 2AO § 164 Abs. 3AO § 168AO § 228

Erstattung der ohne Rechtsgrundlage angemeldeten und abgeführten Getreide-Mitverantwortungsabgabe innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zahlungsverjährung

Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom bis

Leitsatz

1. Die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR für Getreidelieferungen vor dem war rechtswidrig, weil keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden war.

2. Eine in Unkenntnis dieser Rechtslage abgegebene „Anmeldung„ der selbstberechneten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den Beitrittsländern vor dem stellt keine wirksame Steueranmeldung i.S. von § 168 Abs. 1 S. 1 AO dar.

3. Es bestand keine Verpflichtung zur Abgabe der „Anmeldung„, so dass –sofern noch keine Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO eingetreten ist– ein Anspruch auf Erstattung der angemeldeten und abgeführten Abgabe besteht (gegen , BStBl II 2003, 43)

Fundstelle(n):
TAAAB-17437

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