Gewinnanteile aus Innengesellschaften (Metagesellschaften) als
Entgelte für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen des
Leistungserbringers
Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer
1993 und 1994
Leitsatz
1. Betreibt der Kläger keinen
eigenen Immobilienhandel, sondern erbringt er im Rahmen einer Innengesellschaft
für den Immobiliensektor typische Tätigkeiten eines Maklers für
Partnerfirmen (u.a. Feststellungen zu Objekten und
Grundstückseigentümern, Verkaufsförderung,
Behördengänge) und wird er hierfür am Gewinn und auch am Verlust
der einzelnen Projekte der Partnerfirmen beteiligt, so erbringt er mit seinen
Tätigkeiten eine sonstige Leistung nach
§ 3 Abs. 9 UStG,
für die der jeweilige Gewinnanteil das Entgelt darstellt. Wird ein Projekt
mit Verlust abgeschlossen, liegt insoweit mangels Entgelt und
Leistungsaustausch kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.
2. Die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 9 a
UStG kommt nur für die
Grundstückslieferungen der Partnerfirmen an die Erwerber der
Grundstücke, nicht aber für die sonstige Leistung des Klägers in
Betracht.
3. Leistungsempfänger ist nicht
die jeweilige Innengesellschaft – die umsatzsteuerrechtlich nicht
Empfänger von Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines ihrer
Gesellschafter sein kann – sondern die jeweilige Partnerfirma.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-17432
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.