Umsatzsteuerpflichtige Leistungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH als
Unternehmensberater oder unselbständiges Tätigwerden als Organ der
Gesellschaft
Umsatzsteuer 1993 und 1994
Leitsatz
1. Ein mit 50 % beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit seiner
Geschäftsführungstätigkeit ungeachtet der Regelungen im
Anstellungsvertrag und ungeachtet seiner tatsächlichen Position im
Unternehmen den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen und damit
gegenüber der GmbH unselbständig, als Organ, tätig. Das gilt
unabhängig davon, wie das vertragliche Verhältnis zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft gestaltet ist (z.B. Anstellungs-,
Geschäftsführungs-, Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag)
oder ob vertragliche Einschränkungen der Weisungsabhängigkeit des
Geschäftsführers vereinbart sind.
2. Es bleibt offen, ob das auch im
Falle einer Einmann-GmbH oder eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers gilt.
3. Es spricht gegen die Auslegung
einer unklaren vertraglichen Regelung in einem Gesellschafterbeschluss dahin
gehend, der Geschäftsführer sei abberufen worden, wenn dieser danach
weiter mit Billigung der Gesellschafter als alleiniger
Geschäftsführer nach außen aufgetreten ist und die
vermeintliche Abberufung nie ins Handelsregister eingetragen wurde.
Fundstelle(n): AAAAB-17426
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