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Finanzgerichtsordnung | Revisionsbegründungsfrist als selbständige Frist (§ 120 Abs. 1, 2 FGO)
Die Revisionsbegründungsfrist gem. § 120 Abs. 2 FGO in der seit geltenden Fassung ist eine selbständige Frist. Sie schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an (). – Anmerkung: Wie der Streitfall zeigt, kann die neu geregelte Selbständigkeit der Revisionsbegründungsfrist zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die (verlängerbare) Frist zur Begründung der Revision nach Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr einen Monat beträgt, weil sich die Revisionsfrist sonn- und feiertagsbedingt verlängert hatte; umgekehrt kann sich an die abgelaufene Revisionseinlegungsfrist eine Begründungsfrist anschließen, die länger als einen Monat ist, weil das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.