BFH Beschluss v. - V R 64/03 BStBl 2004 II S. 366

Revisionsbegründungsfrist als selbständige Frist

Leitsatz

Die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 2 FGO in der seit geltenden Fassung ist eine selbständige Frist. Sie schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an.

Gesetze: FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessvertreter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt hatte. Dem Prozessvertreter waren die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, weil das FG davon ausging, dass er das erfolglose Verfahren als vollmachtloser Vertreter veranlasst habe. Der Gerichtsbescheid, in dem das FG die Revision zugelassen hatte, wurde dem Prozessvertreter am zugestellt. Dagegen hat der Prozessvertreter am Revision eingelegt, die er mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sinngemäß begehrt er die Aufhebung der Vorentscheidung. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass die Begründungsfrist am abgelaufen sei, ist nicht eingegangen worden. Das FG hat den erwähnten Gerichtsbescheid auch dem Kläger am durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt.

II.

1. Der Senat geht davon aus, dass der Prozessvertreter Revision für den Kläger eingelegt hat, weil dieser in der Revisionseinlegung und der Revisionsbegründung bezeichnet worden ist und weil in der Revisionsbegründung die Beurteilung des FG über die Bevollmächtigung angegriffen wird. Die Kostenentscheidung ist darin nicht erwähnt worden.

2. Die Revision ist durch Beschluss wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

Die Revisionsbegründung ist nicht gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

a) Gegen den Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen worden war, kann ein Beteiligter (§ 57 Nr. 1 FGO) auch Revision einlegen. Die Revision ist für den Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), aber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Die Entscheidung des FG konnte gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO auch an den für den Kläger aufgetretenen Prozessvertreter zugestellt werden; denn an den für einen Kläger aufgetretenen vollmachtlosen Vertreter kann bis zur Bestellung eines anderen Bevollmächtigten wirksam zugestellt werden (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 62 Rz. 84).

b) Die Frist für die Begründung der Revision gegen den am zugestellten Gerichtsbescheid verlängerte sich auch nicht dadurch, dass die Frist für die Einlegung der Revision nicht am (Sonntag), sondern erst am (Montag) ablief (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung). Die Revisionsbegründungsfrist schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an, so dass eine Verlängerung der Revisionseinlegungsfrist nicht mehr automatisch eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bewirkt (so für § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO vor dem : , BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57). Die Revisionsbegründungsfrist ist seit der Änderung des § 120 Abs. 1 und 2 FGO ab eine von der Einlegung unabhängige Frist (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 120 Rz. 123 ff.).

c) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen der Versäumung der am abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 366
BB 2004 S. 1379 Nr. 25
BB 2004 S. 706 Nr. 13
BFH/NV 2004 S. 727
BFH/NV 2004 S. 727 Nr. 5
BStBl II 2004 S. 366 Nr. 8
DB 2004 S. 742 Nr. 14
DStR 2004 S. 556 Nr. 13
DStRE 2004 S. 544 Nr. 9
INF 2004 S. 367 Nr. 10
KÖSDI 2004 S. 14141 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4459
StB 2004 S. 165 Nr. 5
CAAAB-17327