Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit
Gesetze: FGO § 107
Instanzenzug:
Gründe
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gestellte Antrag, das Rubrum im Beschluss vom X B 75/03 zu berichtigen, hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger nicht nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der im vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Hieran fehlt es im Streitfall.
2. Zudem sind im Streitfall die Voraussetzungen für die Berichtigung des Beschlusses nicht gegeben. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Vorschrift ist auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom X B 142/94, BFH/NV 1995, 819). Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils bzw. des Beschlusses, auch das Rubrum (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 37/91, BFH/NV 1992, 124; vom V B 84/91, BFH/NV 1993, 251; vom IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127).
§ 107 FGO kann nur dazu führen, dass Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Beschlusses hergestellt wird. Es muss sich um ein Versehen handeln, durch das, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck kommt. Ziel der Berichtigung nach § 107 FGO kann deshalb nur sein, den erklärten mit dem gewollten Inhalt der Entscheidung in Einklang zu bringen. Eine Änderung des gewollten und richtig erklärten Inhalts des Beschlusses kann nicht mit einem Berichtigungsantrag nach § 107 FGO, sondern nur mit einem zulässigen Rechtsmittel erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom V B 16/76, BFHE 120, 145, BStBl II 1977, 38; vom IV B 12/88, BFH/NV 1990, 246, und in BFH/NV 1993, 251).
Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Rubrums auch dann nicht vor, wenn der Nachlass, die „Verlassenschaft„, zwischen dem Tod des Erblassers und dem Erwerb durch die Erben von österreichischen Gerichten als juristische Person behandelt wird. Mit seinem Antrag macht der Kläger keine Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten geltend. Er begehrt vielmehr eine Änderung des Rubrums des Beschlusses mit einem Inhalt, der vom erkennenden Senat nicht gewollt war. Ein solches Ziel kann nicht mit einem Antrag nach § 107 FGO erreicht werden. Zudem hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 93/14/0191 (ÖStZB 1998, 725) eine Körperschaftsteuerpflicht des ruhenden Nachlasses verneint und so dessen Einordnung als juristische Person abgelehnt.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten im Beschluss vom X B 75/03 dem Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter für die Erben nach X auferlegt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 663
BFH/NV 2004 S. 663 Nr. 5
OAAAB-17268