Darlegung des Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rspr. und von Verfahrensrügen
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3
Instanzenzug: ,G,U,F
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —FGO n.F.— entspricht.
1. a) Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er —wie hier— eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht gerecht.
aa) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das FG „mit seiner Entscheidung ..., soweit die Einnahmen…aus der Veräußerung von drei Hausgrundstücken als laufender…gewerblicher Gewinn angesehen (worden seien)„, vom Beschluss des Großen Senats des (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) und von dem (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) zur Drei-Objekt-Grenze abgewichen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werde die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb dann überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund trete. Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung habe der BFH (in BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) die Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 könnten bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten —wie sie im vorliegenden Streitfall gegeben sei— nur besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen, die beispielhaft aufgeführt seien.
Unter Verkennung dieser Grundsätze habe das FG „nach dem Gesamtbild des Verhaltens des Klägers„ einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen. Die vom FG hierfür angeführten Umstände ließen einen solchen Schluss nicht zu. Vielmehr könne bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten „nur unter besonderen Umständen„ auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden. Dabei sei lediglich auf die vom Kläger tatsächlich durchgeführten Veräußerungsgeschäfte abzustellen und nicht —wie das FG meine— auch auf etwaige Veräußerungsversuche.
bb) Diese Ausführungen des Klägers lassen nicht erkennen, mit welchem von ihm aufgestellten bestimmten, abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz das FG von den zitierten Divergenzentscheidungen des BFH abgewichen sein soll. Einen solchen Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung vermochte der Kläger nicht herauszuarbeiten. Dies war ihm schon deswegen nicht möglich, weil das FG bei seiner Entscheidung den abstrakten Grundsätzen gefolgt ist, die der BFH —insbesondere auch in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291— zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung entwickelt hat. So erschöpfen sich die Äußerungen des Klägers zur Begründung seiner Divergenzrüge im Kern —nach Art einer Revisionsbegründung— darin, dass das FG die vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze unrichtig auf den (konkreten) Streitfall angewendet habe. Darin liegt indessen lediglich die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers (Subsumtionsfehler), welche die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.).
cc) Das FG hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 und das (BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571) ausgeführt, dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Es hat solche Umstände bejaht und —in einem zweiten Teil einer Doppelbegründung— „vorsorglich„ darauf abgestellt, dass auch diejenigen Grundstücke in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen seien, bei denen „über einen längeren Zeitraum konkrete Veräußerungsaktivitäten entfaltet werden„. Auch letztlich gescheiterte Grundstücksveräußerungen könnten einen Rückschluss darauf zulassen, dass ein marktmäßiger Umschlag von Grundstücken von Anfang an beabsichtigt sei.
Diese rechtliche Aussage steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Das FG hat sich hierfür rechtsfehlerfrei auf das Senatsurteil vom X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) bezogen. Hiernach kann nachhaltig das erfolglose Verkaufsbemühen sein, wenn Grundstücke am Immobilienmarkt mehrmals angeboten worden waren (, BFH/NV 1992, 797). Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, „Veräußerungsversuche„ seien keine für die Bestimmung der Nachhaltigkeit „objektiven Kriterien„, geht somit fehl.
2. Auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen sind mangels substantiierter Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. unzulässig.
a) Soweit der Kläger (sinngemäß) rügt, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, hätte er nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiierte Ausführungen darüber machen müssen,
- welche erheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und
- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall.
b) Soweit die Sachaufklärungsrügen des Klägers dahin gehend zu verstehen sein sollten, dass das FG Beweisanträge übergangen habe, hätte er u.a. substantiierte Angaben zu den folgenden Punkten machen müssen:
- genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes (mit Datum und Seitenzahl), in dem die Beweismittel benannt worden sind, deren sich das FG hätte bedienen müssen,
- inwiefern das angefochtene Urteil —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 69, m.w.N.).
Auch diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
c) Die Rüge des Klägers, das FG habe seiner Überzeugungsbildung nicht das „Gesamtergebnis des Verfahrens„ zugrunde gelegt und deshalb gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.
Hierfür reicht der pauschale Hinweis des Klägers, das FG habe bei „seiner Überzeugungsbildung eine Sachverhaltsunterstellung zugrunde gelegt (Annahme mangelhafter Renovierungen durch den Kläger an den veräußerten Objekten, Annahme nicht vorliegender Mietverhältnisse im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Annahme von Veräußerungsversuchen seitens des Klägers im Streitzeitraum hinsichtlich eines vierten Objektes, Annahme, dass eine längerfristige Nutzung durch Vermietung nicht geplant war, obwohl Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung nach der Renovierung erzielt wurden)„, nicht aus.
Denn dieses Vorbringen betrifft nur den ersten Teil der Doppelbegründung des FG, der sich mit der Steuerbarkeit nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einem An- und Verkauf von weniger als vier Objekten befasst. Unabhängig davon, ob der Sachverhalt insoweit nicht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden war, hat das FG die Steuerbarkeit jedenfalls im zweiten Teil seiner Doppelbegründung (oben 1.b,cc) verfahrensrechtlich korrekt bejaht. Denn die Rüge des Klägers, das FG sei ohne Beweiserhebung davon ausgegangen, das Objekt H-Straße 12 sei Gegenstand von —erfolglosen— Verkaufsbemühungen gewesen, ist unbegründet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat in seinem Schriftsatz vom darauf hingewiesen, dass er seinen diesbezüglichen Vortrag mit Schriftsatz vom unter Beweisantritt substantiiert hat, dass der Kläger indessen dem im Verfahren vor dem FG nicht entgegengetreten sei. Dies vorausgesetzt konnte das FG davon ausgehen, dass die Tatsache der Veräußerungsversuche vom Kläger außer Streit gestellt war. Zum Vortrag des FA im vorliegenden Beschwerdeverfahren, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Hinweis des Beklagtenvertreters nichts entgegnet, hat der Kläger mit Schriftsatz vom lediglich bemerkt, „der Einwand des Beschwerdegegners hinsichtlich eventueller Veräußerungsversuche„ ändere nichts daran, dass der Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels nicht erfüllt sei.
d) Ebenso wenig schlüssig erhoben ist die Rüge des Klägers, das FG habe durch die „bloße Bezugnahme auf den Prüfungsbericht der Steuerfahndung ..., den strafrechtlichen Schlussbericht…sowie auf Inhalte des Ermittlungsverfahrens„ sowie durch „die Verwertung nicht verfahrensgegenständlicher Akteninhalte aus dem Ermittlungsverfahren (wie z.B. der strafrechtliche Schlussbericht) ohne förmlichen Beschluss„ gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen.
Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er der Hinzuziehung und Auswertung der genannten Akten im FG-Verfahren widersprochen habe (vgl. hierzu z.B. Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rz. 20). Bei den Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme handelt es sich um Verfahrensbestimmungen, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100, und Gräber/Koch, a.a.O., § 81 Rz. 10). Der Kläger hätte deswegen (innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) darlegen müssen, dass er den (mutmaßlichen) Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe oder durch welche Umstände er ohne Verschulden an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei (vgl. , BFH/NV 1993, 258, unter 1.b der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 67). Dies ist nicht geschehen. Abgesehen davon fehlt es einmal mehr auch an einem schlüssigen Vortrag des Klägers darüber, dass das angefochtene Urteil ohne den bezeichneten Verfahrensverstoß —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 258, unter 1.b).
e) Soweit der Kläger des Weiteren mehrere Verstöße des FG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) moniert, sind auch diese Rügen nicht schlüssig begründet worden.
Da die im Streitfall zu erwägenden Gehörsverstöße nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffen, wäre für eine schlüssige Gehörsrüge nach ständiger Rechtsprechung des BFH die substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, dass bei Wahrung des Rechts auf Gehör —unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 914; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14). Daran fehlt es im Streitfall.
f) In der Rüge des Klägers, das FG habe gegen die „allgemeinen Denkgesetze„ verstoßen, liegt nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern eines materiell-rechtlichen Fehlers (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81 und 83).
Entsprechendes gilt auch für die Angriffe des Klägers gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82).
3. Soweit sich der Kläger auch gegen die Zinsfestsetzungen des FA wendet, sind diese mangels einer entsprechenden Entscheidung des FG nicht Gegenstand des vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geworden. Dem Kläger steht es frei, seine dahin gehenden Einwendungen im gesonderten Verfahren gegen die Zinsbescheide zu verfolgen.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Fundstelle(n):
AAAAB-17264