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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 3662/03 EFG 2004 S. 305

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1

Leistender bei Strohmanngeschäften

Leitsatz

1. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, sind die Leistungen umsatzsteuerrechtlich dem Strohmann zuzurechnen.

2. Unbeachtlich ist das vorgeschobene Strohmanngeschäft -zivilrechtlich und (umsatz)steuerrechtlich (§ 41 Abs. 2 AO) - nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist.

3. Die Einschaltung eines Strohmannes durch seine Hintermänner gerade zu dem Zweck nach außen im Verhältnis zu Dritten, die Aufträge im eigenen Namen, aber für Rechnung der Hintermänner abzuwickeln, rechtfertigt nicht schon die Annahme, auch zwischen den Leistungsempfänger und dem Strohmann habe Einvernehmen darüber bestanden, dass die Verträge nur zum Schein zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann abgeschlossen sein sollten, wenn tatsächlich eine hinter dem Strohmann stehende Person aus den Verträgen hätte berechtigt und verpflichtet werden sollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 305
EFG 2004 S. 305 Nr. 4
AAAAB-17225

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