Staatliche Zuschüsse an einen gemeinnützigen Verein
zur Förderung einer ökologischen und ästhetischen
Umweltgestaltung als echte Zuschüsse oder als steuerpflichtiges Entgelt
von dritter Seite
Kurzberatungen im Designbereich als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Umsatzsteuer 2000
Leitsatz
1. Erhält ein nach Satzung
ausschließlich gemeinnützig tätiger, eingetragener Verein, der
die Schaffung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung
für die breite Öffentlichkeit bezweckt, aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds und Landesmitteln staatliche Zuschüsse
für die Beratung von Firmen im Designbereich, so gehören diese
Zuschüsse nach
§ 10 Abs. 1 S. 3
UStG zum Entgelt für die Beratungsleistungen, wenn
der Zuschussgeber mit diesen Maßnahmen nicht den Verein, sondern die
beratenen Firmen unterstützen wollte (zur Abgrenzung zwischen
„echten„, nicht steuerbaren Zuschüssen sowie Zuschüssen
als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite).
2. Die Vermittlung von der
Wirtschaftsförderung dienenden Kurzberatungen im Designbereich ist kein
Zweckbetrieb, sondern ein dem Regelsteuersatz unterliegender wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb des Vereins.
Fundstelle(n): ZAAAB-17192
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