Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem
Darlehen
Gewerbesteuermeßbetrag 1996 bis 1998 und
vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den
Leitsatz
1. Für die Grenze zwischen
partiarischen Rechtsverhältnissen und Gesellschaftsverträgen ist
darauf abzustellen, dass bei einem Gesellschaftsverhältnis die Erzielung
des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt wird, während bei einem
erfolgsabhängigen Austauschvertrag jeder Beteiligte für eigene
Rechnung tätig wird.
2. Kein partiarisches Darlehen,
sondern eine Einlage im Rahmen eines stillen Beteiligungsverhältnisses
liegt vor, wenn dem Kapitalgeber Kontrollrechte und Mitwirkungsrechte
bezüglich des betriebenen Handelsgewerbes – hier:
Zustimmungsvorbehalt bei Entscheidungen über die Änderung des
Unternehmensgegenstandes, die vollständige oder teilweise Einstellung des
Gewerbebetriebes, die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens
oder eines Teils des Unternehmens sowie über die Änderung der
Rechtsform des Unternehmens – eingeräumt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 553 EFG 2005 S. 553 Nr. 7 FAAAB-17190
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