Anwendung von § 16 Abs. 2 GrEStG nur bei Rückerwerb
zwischen den am Erwerbsgeschäft beteiligten Personen
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist
– abweichend vom Begriff des „Veräußerers” und
des „veräußerten Grundstücks” – auf alle
Fälle des § 1 GrEStG anwendbar.
2.Nach dem Grundsatz der
Identität oder Nämlichkeit der Parteien liegt ein Rückerwerb im
Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG nur dann vor, wenn der Veräußerer
das Eigentum unmittelbar von dem Erwerber zurückerwirbt. Dagegen handelt
es sich um eine Weiterveräußerung, wenn der Erwerber einen gegen das
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichteten Anspruch auf
Rückübertragung eines Grundstücks von dem ursprünglich
Übertragungsberechtigten erwirbt, und er das ihm aufgrund des erworbenen
Anspruchs übereignete Grundstück später wegen Nichtzahlung der
vereinbarten Gegenleistung dem ursprünglich Übertragungsberechtigten
übereignet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1474 EFG 2004 S. 1475 Nr. 19 IAAAB-17189
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