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Sächsisches FG  v. - 1 K 576/00 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 70 Abs. 2, SGB III § 118 Abs. 1, SGB III § 122 Abs. 1, SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 1, SGB III § 122 Abs. 2 Nr. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 172 ff

Kindergeld für arbeitslose Kinder sowie für Kinder ohne Ausbildungsplatz

Änderungsvorschriften für bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Ein arbeitsloses Kind steht der Arbeitsvermittlung im Inland nicht zur Verfügung, und ist daher für das Kindergeld nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1998/1999 zu berücksichtigen, wenn es sich ursprünglich arbeitslos gemeldet, sich aber nach einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit) nicht erneut arbeitslos gemeldet hat.

2. Auch durch eine nur kurzfristige Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erlischt die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung.

3. Hinsichtlich der Festsetzung bzw. Änderung von Kindergeldfestsetzungen stehen die Korrekturvorschriften der AO (§§ 172 ff.) gleichrangig neben § 70 EStG (zum Anwendungsbereich von § 70 Abs. 2 EStG).

4. Ein Kind ist nur dann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn sich seine Ausbildungsbereitschaft durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert hat.

Fundstelle(n):
WAAAB-17180

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