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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 994/98

Gesetze: AO 1977 § 90 Abs. 1, AO 1977 § 162 Abs. 1, AO 1977 § 162 Abs. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, UStG § 2, UStG § 22, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Schätzung des Eigenverbrauchs einer Gastwirtin nach Richtsätzen

Veräußerung des Inventars einer Gastwirtschaft bzw. dessen Überführung in das Privatvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe

Leitsatz

1. Hat eine Unternehmerin für ihre Gastwirtschaft bezogene Lebensmittel und Getränke auch für sich selbst bzw. für die kostenlose Bewirtung von Verwandten und Freunden verbraucht, ist der Eigenverbrauch zu schätzen, wenn schlüssige und nachprüfbare Aufzeichnungen i.S.d. § 22 UStG fehlen. Eine Schätzung nach Richtsätzen ist eine allgemein anerkannte Methode.

2. Die Unternehmereigenschaft endet nicht, bevor der Unternehmer seine Leistungstätigkeit eingestellt hat, insbesondere die seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstände veräußert oder entnommen hat.

Gegenstände eines Unternehmens, die nach Aufgabe des Betriebs zurückgehalten werden, um sie bei passender Gelegenheit zu veräußern, bleiben somit weiterhin umsatzsteuerrechtlich verhaftet, sofern für sie ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden war.

3. Hat eine Gastwirtin ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen verletzt, indem sie zunächst Unterlagen, die Aufschluss über den Verbleib des Inventars des Gasthofs nach Aufgabe des Betriebs geben, nicht vorgelegt und später ihre Mitwirkung ganz versagt, durfte das FA davon ausgehen, dass die Gastwirtin das Inventar an den Nachmieter veräußert hat. Dabei liegt eine schätzweise Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage, die sich an den Restbuchwerten des Anlagevermögens orientiert, im Rahmen des Wahrscheinlichen.

Fundstelle(n):
BAAAB-17174

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