Häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem anderen Arbeitsplatz
Leitsatz
Für die Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht„ kommt es auf die abstrakte Eignung dieses Arbeitsplatzes
zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeit an. Weist der Dienstherr dem Bediensteten ein Dienstzimmer zu, ist davon auszugehen,
dass dieses prinzipiell geeignet ist, dort die Dienstgeschäfte zu erledigen.
Ist wegen einer gewerblichen Nebentätigkeit ein Betriebsausgabenabzug bis zur Höhe von 2.400 DM für Arbeitszimmeraufwendungen
möglich, so kommt eine Kürzung der Aufwendungen um den Nutzungsanteil für nichtselbstständige Arbeit nicht in Betracht, wenn
für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die gewerbliche Nebentätigkeit aber ausschließlich vom Arbeitszimmer
aus betrieben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 493 Nr. 9 EFG 2004 S. 714 EFG 2004 S. 714 Nr. 10 XAAAB-17171
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