1. Der Wirksamkeit der Bekanntgabe steht nicht entgegen, dass die Postzustellungsurkunde im Adressfeld den angegebenen Empfänger
nicht als den gem. § 183 AO gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ausweist.
2. Mit der Niederlegung beim Postamt der Wohnsitzgemeinde und der Mitteilung hierüber ist die Ersatzzustellung gem. § 3 Abs.
3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO vollzogen und damit die Zustellung der angefochtenen Bescheide rechtswirksam.
3. Durch den Hinweis auf die Abweichungen in dem Steuerbescheid wird der ursächliche Zusammenhang zwischen unterbliebener
Anhörung und Versäumen der Einspruchsfrist unterbrochen und überlagert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 614 EFG 2004 S. 614 Nr. 8 SAAAB-17164
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