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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 154/99

Gesetze: MOG § 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 729/70 Art. 8

Erhebung von Zinsen bei Rückforderung der Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfangens (bzw. ihres Entstehens) an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Enthält das Gemeinschaftsrecht keine abschließende Regelung der Verzinsung von Rückforderungsbeträgen, so ist die nationale Zinsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auch trotz des Übergangs der Finanzierung der Ausfuhrerstattung aus Gemeinschaftsmitteln anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAB-17150

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