Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Eingriffskondition gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) bilden keine gesetzliche
Grundlage für eine Ausgleichspflicht der Organgesellschaft hinsichtlich der durch Verrechnung von Verlustvorträgen des Organträgers
ersparten Gewerbesteuer, weil die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG (Steuerpflicht des Organträgers) einen Rechtsgrund für
die Ertrags- und Verlustzuweisung im Organverbund darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 275 Nr. 5 EFG 2004 S. 592 EFG 2004 S. 592 Nr. 8 IAAAB-17124
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