Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2332 A - 110 - II 3b

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Geburtstagsempfang seines Arbeitnehmers

Zur Anwendung der Neuregelung in R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2004 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung vertreten:

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung, aber keine Betriebsveranstaltung i.S.d. R 72 LStR) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt (, BStBl 2003 II S. 724). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Veranstaltungen (Empfänge) privater als auch öffentlicher Arbeitgeber.

  1. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn dieses Arbeitnehmers zuzurechnen.

  2. Bei einem Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers (z.B. Vollendung des 50., 60. oder 65. Lebensjahres) sind die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen (R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2004).

    Beispiele:
    1. Die Bruttoaufwendungen bei einem Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) für einen Empfang anlässlich des 60. Geburtstag des Arbeitnehmers A betragen 8.000 €. Unter den 80 teilnehmenden Gästen sind neben dem Arbeitnehmer auch seine Ehefrau, seine beiden Kinder und vier weitere private Gäste.

      Da die Aufwendungen je teilnehmender Person 100 € betragen (8.000 € : 80 Gäste = 100 €), sind sie nicht – auch nicht anteilig – dem Arbeitslohn des A hinzuzurechnen.

    2. Die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers betragen 9.600 €.

      Je teilnehmender Person betragen die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers 120 € (9.600 € : 80 Gäste). Die auf A, seine Ehefrau, seine beiden Kinder und die auf seine vier privaten Gäste entfallenden Aufwendungen in Höhe von 960 € (8 Personen á 120 €) sind dem Arbeitslohn des A hinzuzurechnen. Für die auf die übrigen 72 teilnehmenden Personen entfallenden Aufwendungen ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen (R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR). Die gesamten Aufwendungen unterliegen beim Arbeitgeber der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.

    Für ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) spricht, dass

    • dieser als Gastgeber auftritt,

    • er die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtpunkten bestimmt,

    • er in seine Geschäftsräume einlädt und

    • das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers hat.

    Der Geburtstag des Arbeitnehmers darf also nicht das tragende Element der Veranstaltung sein, sondern lediglich den „Aufhänger„ für die ansonsten im Vordergrund stehende Repräsentation des Unternehmens bilden. Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer einen begrenzten Kreis der teilnehmenden Personen selbst benennen kann (sog. private Gäste).

  3. Handelt es sich nicht um eine betriebliche Veranstaltung, weil der Arbeitgeber nicht in erster Linie Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens oder Verbandsvertreter eingeladen hat, und ist die Veranstaltung auf Grund ihrer Ausgestaltung auch nicht als privates Fest des Arbeitnehmers anzusehen, kann es sich um eine Betriebsveranstaltung i.S.d. R 72 LStR handeln.

Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 2332 A - 110 - II 3b

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
GAAAB-17103