§ 10 EStG; Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren;
Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum
Der BFH hatte durch Urteile vom (BStBl 1996 II S. 646) und vom (BStBl 1999 II S. 5) entschieden, dass die spätere Erstattung von Sonderausgaben (Kirchensteuer, Sozialversicherungsleistungen) dann mit den ursprünglichen Zahlungen zu verrechnen sei, wenn die Erstattung erfolgt, weil tatsächlich niemals eine Zahlungspflicht bestanden habe (z. B. wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft oder fehlender Versicherungspflicht – sog. rechtsgrundlose Zahlungen). Erforderlichenfalls seien Steuerbescheide zu ändern, da ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliege.
Das , n. v.,) hat zwischenzeitlich entschieden, dass diese Rechtsprechung auch auf andere Fälle der späteren Erstattung von Sonderausgaben anwendbar sei.
Demgegenüber vertritt das n. V.) die Auffassung, die Rechtsprechung des BFH sei nicht auf alle Fälle der späteren Erstattung von Sonderausgaben übertragbar.
Gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde Revision eingelegt (Az. XI R 52/03), entsprechende Einspruchsverfahren (z. B. gegen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide) ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
OFD Magdeburg v. - S 0622 - 33 - St 252
Fundstelle(n):
PAAAB-17097