§ 31 AO; Mitteilung von Namen und Anschriften aus Bewertungsakten an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Zu der Frage, ob einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus den Bewertungsakten die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer mitgeteilt werden dürfen, gilt Folgendes:
Die nach § 30 AO geschützten, bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern dürfen gem. § 31 Abs. 3 AO zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Die Frage, ob ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als Behörde anzusehen ist, richtet sich nach § 6 Abs. 1 AO. Der Behördenbegriff des § 6 Abs. 1 AO entspricht dem Behördenbegriff des allgemeinen Verfahrensrechts (§ 1 Abs. 4 VwVfG) und umfasst die Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Unter dem Begriff „Stelle„ ist eine durch Rechtssätze geschaffene, überindividuelle und auch nach außen selbständige Einrichtung zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben zu verstehen. Behörde in diesem Sinne ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht.
Natürliche Personen können jedoch auf Grund eines Gesetzes in den Funktionsbereich des Staates oder selbständiger Körperschaften einbezogen werden und das Recht zur Hoheitsverwaltung haben; diese sog. beliehenen Personen sind Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 AO.
Gem. § 1 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA) wirken bei der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) mit. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem VermKatG LSA unterstehen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Aufsicht der hierfür zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermKatG LSA). Vermessungsingenieure, die nach dem ÖbVermIngG LSA öffentlich bestellt sind, sind daher hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach dem VermKatG LSA als Behörde im Sinne des § 6 Abs. 1 AO anzusehen.
Die Überprüfung, ob der Mitteilung überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen (Grundstückseigentümers) entgegenstehen, ist regelmäßig nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls möglich. Im Regelfall muss daher der betroffene Grundstückseigentümer nach dem Eingehen des Ersuchens und vor der Mitteilung seines Namens und seiner Anschrift gehört werden. Nur wenn offensichtlich kein derart gewichtiges Interesse des Betroffenen entgegensteht, kann die Anhörung unterbleiben.
Stehen überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen, sind auf Ersuchen Name und/oder Anschrift des Grundstückseigentümers mitzuteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Mitteilung nur für öffentliche Zwecke erfolgt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Auskunftsersuchen auch die jeweilige Auftragsnummer angibt.
Im Falle eines Erbbaurechts dürfen Name und Anschrift sowohl des Grundstückseigentümers als auch des Erbbauberechtigten offenbart werden.
OFD Magdeburg v. - S 0131 - 15 - St 251
Fundstelle(n):
HAAAB-17091