1. Verpflichtet sich der Mieter
vertraglich, die zum Umbau der Mietsache (hier für den Betrieb eines
Restaurants) erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen, so kann er AfA
für die Mietereinbauten nicht beanspruchen, wenn er auf die Erstattung
seiner Aufwendungen und auf einen Ausgleich des Restwerts für den Fall der
Beendigung des Mietvertrages verzichtet hat.
2. Gleichwohl kann der Mieter
berechtigt sein, die durch die Umbauten geschaffenen besonderen
Nutzungsmöglichkeiten der Mietsache wie ein materielles Wirtschaftsgut zu
aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen
abzuschreiben. Voraussetzung ist, dass durch die Umbauarbeiten
selbständige Gebäudeteile geschaffen wurden, die in einem vom
Gebäude verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Fundstelle(n): WAAAB-16973
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