Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2000/13EG Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 79/112/EWG Art. 9 Abs. 1
Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die handelsübliche Qualität des Erzeugnisses
Leitsatz
1. Ist das vom Hersteller angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum nicht nur geringfügig überschritten, ist das Erzeugnis unter
erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (mehr) von handelsüblicher Qualität (Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 36655/87).
2. Erzeugnisse mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum stellen keine Waren minderer Qualität dar, die - wenn auch unter
besonderen Hinweisen und/oder Preisnachlässen gleichsam einem Produkt zweiter Wahl - Gegenstand des Handels im Gemeinschaftsgebiet
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-16949
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