IWB Nr. 5 vom 10.03.2004 Seite 209 Fach 3 Deutschland Gr. 2 Seite 1098
Die Nicht-Betriebsstätte i. S. von
Art. 5 Abs. 4 OECD-MA – ein vernachlässigtes
Steuerplanungsinstrument
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Lutz Alpers
(Privatgutachter),
Rengsdorf
Nach unilateralem Recht
(§ 12 AO) ist eine Betriebsstätte jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind nach § 12
Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO insbesondere anzusehen: die
Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen,
Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein-
oder Verkaufsstellen. Dieser Tatbestandskatalog korrespondiert mit Art. 5
Abs. 2a bis e OECD-MA. Im Gegensatz zu § 12 AO, dessen
Katalogtatbestände mit Nr. 7 (Bergwerke, Steinbrüche) und
Nr. 8 (Bauausführungen oder Montagen) abschließen, kodifiziert
Art. 5 Abs. 4 OECD-MA mit Hilfe einer definitorischen
Ausnahmevorschrift lex-specialis-Sondertatbestände, die bestimmte
Einrichtungen aus der Betriebsstättendefinition nach Art. 5
Abs. 1 und 2 OECD-MA wieder ausklammern (vgl. auch Schieber/Wassermeyer,
in: Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Rn. 151 zu Art. 5 OECD-MA).
Werden eine oder mehrere Katalogtätigkeiten nach Art. 5 Abs. 4a
bis f OECD-MA im Inland ausgeübt, so wird damit selbst dann keine
inländische Betriebsstätte begründet, wenn die Tätigkeit
durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt wird (vgl. auch Ziff.
21 des Kommentars des OECD-Fiskalausschusses; Günkel, a. a. O.,
Rn. 161 zu Art. 5 OECD-MA und Vogel, a. a. O., Rn. 108 zu
Art. 5 OECD-MA).