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Umsatzsteuer | Befreiung für bestimmte ärztliche Leistungen
(1) Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt für folgende ärztliche Leistungen: ärztliche Untersuchungen von Personen im Auftrag von ArbG oder Versicherungsunternehmen, die Entnahme von Blut oder anderen Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten im Auftrag von ArbG oder Versicherern, das Bescheinigen einer gesundheitlichen Eignung, wie z. B. der Reisefähigkeit, dann, wenn diese in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen sollen. (2) Diese Steuerbefreiung erfolgt hingegen nicht für folgende Leistungen, die im Rahmen der Ausübung des Arztberufs erbracht werden: das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen für Zwecke eines Kriegsrentenanspruchs, ärztliche Untersuchungen fü...