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Abgabenordnung | Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden (§§ 125, 162, 173 AO)
Das rkr. lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Schätzungsbescheide sind nur bei offenkundigen, schweren Fehlern nichtig, z. B. , wenn es sich um sog. Willkürschätzungen handelt. (2) Grobes Verschulden, das eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt, liegt insbesondere bei schwerwiegenden Nachlässigkeiten des Stpfl. in der Behandlung seiner Steuersache vor (hier: Nichterhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung betr. zweier Schätzungsbescheide).