Rückgängigmachung einer vGA im Wege der Bilanzberichtigung durch Einbuchung einer Ersatzforderung
Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in gemieteten Räumen ein Bräunungsstudio, eine Sauna und den Handel mit entsprechendem Zubehör. Ihr Stammkapital wurde seit Februar 1991 (Streitjahr) von ihrem seitdem alleinigen Geschäftsführer X gehalten.
Im Jahre 1993 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung fest, dass das Bräunungsstudio am ... Juli 1991 durch einen Brand zerstört worden war. Der Geschäftsbetrieb wurde am ... Oktober 1991 wieder aufgenommen. Der Brandschaden der Klägerin wurde mit 76 150 DM von der Feuerversicherung des Vermieters anerkannt. Nach Abzug rückständiger Mietschulden wurden im September 1991 an die Klägerin 61 005,61 DM ausgezahlt. Die Zahlung erfolgte nicht auf das Geschäftskonto der Klägerin bei der Z-Bank, sondern auf ein Konto bei der A-Bank, welches am auf den Namen von X angelegt eingerichtet worden war. Dieses Konto ist weder in der laufenden Buchhaltung noch in der Bilanz zum als betriebliches Konto der Klägerin ausgewiesen. Der Zufluss der Entschädigung wurde buchhalterisch nicht erfasst. Es wurde auch keine Forderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausgewiesen. Die Neuanschaffungen, Reparaturen usw., die der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin zahlte, wurden dem Verrechnungskonto hingegen als Privateinlagen gutgeschrieben. Auf dem Verrechnungskonto, das zum eine Forderung der Klägerin in Höhe von 18 834,04 DM auswies, bestand zum eine Verbindlichkeit in Höhe von 46 597,30 DM.
Das FA behandelte die Versicherungsleistung infolge der Überweisung auf das Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid.
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 566 abgedruckt.
Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1991 zu ändern und die Einnahmen aus der Entschädigung nicht als vGA anzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine vGA im Umfang der von X vereinnahmten Entschädigungsleistung angenommen.
Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats).
Dass im Streitfall die Klägerin die Entschädigung des Sachversicherers ihrem Gesellschafter überlassen hat, stellt danach eine vGA dar. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen gesellschaftlich veranlassten Vermögensminderung. Denn nach den den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) Feststellungen des FG hat X (als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin) die Entschädigungsleistung als eigene angesehen und als solche auf seinem Privatkonto vereinnahmt. Eine bloße Fehlbuchung lag nicht vor (s. dazu zuletzt , BFHE 199, 140, BStBl II 2003, 149; Senatsurteil vom I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374). Die von der Klägerin angeführten Gründe für die Verbuchung auf dem Privatkonto haben das FG nicht überzeugt. Da Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungswerte weder erkennbar noch gerügt sind, ist der Senat an diese Würdigung gebunden. Unabhängig davon sind diese Gründe —die Vermeidung einer für die Klägerin nachteiligen Saldierungssituation bei der Hausbank— in der Tat nicht tragfähig, weil sich diese Vermeidungsabsicht, wie das FG zutreffend betont, gleichermaßen durch die Neueröffnung eines Kontos durch die Klägerin selbst hätte verwirklichen lassen.
Handelt es sich also nicht um einen innerbetrieblichen Schaden der Klägerin (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom I R 10/00, BFH/NV 2001, 584), sondern um eine außerbetriebliche Schadenszufügung, die durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gesellschaftlich mitveranlasst ist, hat diese Ausschüttungscharakter. Infolgedessen kommt die bilanzielle Neutralisierung dieser Schadenszuführung im Wege der Bilanzberichtigung (vgl. § 4 Abs. 2 EStG) durch Einbuchung einer (schuldrechtlichen) Ersatzforderung gegen X nicht in Betracht. Die gesellschaftlich veranlasste Vermögensminderung kann nicht durch einen solchen Ersatzanspruch rückgängig gemacht werden. Vielmehr stellt der Ersatzanspruch (und seine Erfüllung) das Gegenstück (den actus contrarius) zu der Ausschüttung dar und wird als solcher nach ständiger Rechtsprechung des Senats als verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) behandelt (vgl. z.B. , BFHE 182, 190; vom I B 176/00, BFH/NV 2001, 1456; vom I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 667
BFH/NV 2004 S. 667 Nr. 5
DB 2005 S. 5 Nr. 34
DStRE 2004 S. 388 Nr. 7
WAAAB-16814