Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2365 A - 28 - St 323

§ 39a EStG; Steuerklasse II – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG);
Auswirkungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom auf das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2004 und die Lohnsteuerkartenausstellung 2004 und 2005

Bezug:

1. Gesetzliche Grundlagen

Mit dem Vorziehen der 3. Stufe der Steuerreform durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (veröffentlicht im BGBl 2003 I S. 3076 ff.) ist der Haushaltsfreibetrag gem. § 32 Abs. 7 EStG ab dem Jahr 2004 entfallen. Zeitgleich wurde allerdings ein neuer „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende„ in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr (monatlich 109 €) unter eingeschränkten Voraussetzungen eingeführt. Dieser wird – wie bisher der Haushaltsfreibetrag – bereits im Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Einstufung in Steuerklasse II gewährt. Arbeitnehmer können ab dem Jahr 2004 die Lohnsteuerklasse II erhalten, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.

Voraussetzung für die Gewährung des neuen Entlastungsbetrags ist, dass

  • der Steuerbürger mit mindestens einem Kind i. S. des § 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,

  • das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • der Steuerbürger und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend im Sinne der neuen Vorschrift gelten Steuerbürger, die

  • nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und

  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerbürgers gemeldet ist.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II bei der Gemeinde ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F.). Die ausschließliche Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte begründet keinen Pflichtveranlagungstatbestand, weshalb der auf Grund falscher Eintragungen zu niedrig vorgenommene Lohnsteuerabzug im Wege der Lohnsteuernachforderung gem. § 39 Abs. 4 Satz 4 EStG vom Finanzamt korrigiert werden muss.

Die folgenden Beispielsfälle sollen die seit dem Jahr 2004 geltenden neuen Voraussetzungen (im Vergleich zur Altregelung) veranschaulichen:

Zustimmungs-/Zuordnungsfälle

Bei getrenntlebenden Elternpaaren, an deren Wohnsitz jeweils das gemeinsame Kind gemeldet ist, besteht nicht mehr die Möglichkeit, das Kind mit Zustimmung der Mutter dem Vater zur Übertragung der Steuerklasse II zuzuordnen. Nur noch derjenige hat Anspruch auf die Entlastung, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Übertragungsfälle gibt es nach der Neuregelung nicht mehr.

Beispiel

Das minderjährige Kind geschiedener Eltern ist in der Wohnung des Vaters mit Nebenwohnsitz und in der Wohnung der Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Mutter kann unter den übrigen Voraussetzungen die Steuerklasse II erhalten. Eine Übertragung auf den Vater ist nicht möglich.

Haushaltsgemeinschaft

Durch die Entlastung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Alleinstehenden auf Grund ihrer jeweiligen Lebenssituation regelmäßig höhere Kosten für ihre eigene Lebensführung entstehen, als dies bei Elternteilen der Fall ist, die einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen erwachsenen Person führen. Deshalb steht der Entlastungsbetrag Alleinerziehenden, die in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person leben, nicht zu. Davon ausgenommen sind Haushaltsgemeinschaften mit Kindern, für die der Alleinstehende Kinderfreibeträge oder Kindergeld erhält. Auf das Verwandtschaftsverhältnis der im Haushalt lebenden Personen kommt es nicht an.

Beispiel 1

In nichtehelicher Gemeinschaft lebende Eltern haben zwei minderjährige Kinder, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Die Steuerklasse II bzw. die Entlastung kann in diesem Fall nicht mehr gewährt werden, da die Partner in Haushaltsgemeinschaft leben.

Hinweis:

Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Kinder nur im Kindschaftsverhältnis zu einem der beiden Partner stehen.

Beispiel 2

Ein alleinerziehender Vater lebt mit seinem minderjährigen Sohn und seiner volljährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Da die Tochter bereits ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat, erhält der Vater für sie weder einen Kinderfreibetrag noch Kindergeld.

Dem Alleinerziehenden steht die Steuerklasse II nicht zu, da er in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person lebt, für die er kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr erhält.

Beispiel 3

Eine Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind nimmt ihre Mutter (Großmutter des Kindes) in den Haushalt auf.

Sie kann die steuerliche Entlastung (Steuerklasse II) nicht erhalten, da sie mit einer „anderen Person„ in Haushaltsgemeinschaft lebt.

Beispiel 4

Eine Alleinerziehende lebt mit ihrem minderjährigen Kind in einer Wohngemeinschaft. Mit den beiden Mitbewohnerinnen führt sie einen gemeinsamen Haushalt.

Der Alleinerziehenden kann auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen die Steuerklasse II nicht gewährt werden.

Monatsweise Betrachtung

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Die Pflicht des Steuerbürgers, bei Änderung der Verhältnisse im Laufe des Kalenderjahrs die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen, führt dazu, dass bei der Gemeinde die Eintragung der Steuerklasse II dementsprechend monatsbezogen und gegebenenfalls rückwirkend erfolgt.

Beispiel 1

Das Kind der alleinerziehenden Arbeitnehmerin hat am das 18. Lebensjahr vollendet.

Die Steuerklasse ist zum von „II„ auf „I„ zu ändern.

Abwandlung

Hat das Kind das 18. Lebensjahr bereits am vollendet, ist die Steuerklasse rückwirkend zum von „II„ auf „I„ zu ändern.

Durch die begünstigende Formulierung im Gesetz, dass der Entlastungsbetrag für einen Monat nur dann entfällt, wenn an keinem Tag des Monats die Voraussetzungen vorlagen, kann es zu folgenden „Überschneidungen„ kommen:

Beispiel 2

Das minderjährige Kind der nicht verheirateten Eltern verlegte am seinen Hauptwohnsitz von der Mutter zum Vater.

Die Steuerklasse der Mutter ist zum von „II„ auf „I„ zu ändern; sie hat im Januar noch die Voraussetzungen für die steuerliche Entlastung erfüllt. Beim Vater ist die Steuerklasse bereits zum von „I„ auf „II„ zu ändern, da auch bei Ihm schon im Januar die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Die monatsweise Betrachtung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung im Laufe des Jahres neu begründet werden. Die Steuerentlastung für Alleinerziehende entfällt wie auch bei der Vorgängerregelung (Haushaltsfreibetrag) für das gesamte Kalenderjahr. Damit der Entlastungsbetrag – wie bisher – für die Monate vor der Heirat erhalten bleibt, können die Ehegatten jedoch für das Jahr der Heirat die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen.

Beispiel 3

Der ledige M und die Alleinerziehende F heiraten am und begründen zeitgleich einen Familienhausstand. Bislang hat F ausschließlich mit ihrem minderjährigen Kind einen gemeinsamen Haushalt geführt. M hat seine eigene (getrennte) Wohnung aus beruflichen Gründen beibehalten.

F stand zu Beginn des Jahres 2004 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II zu. Mit der Heirat im März erfüllt F für das ganze Jahr 2004 die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung. Der Steuerentlastungsbetrag entfällt daher grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr; die Steuerklasse ist zum von „II„ auf „I„ zu ändern.

Die Ehegatten können allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2004 die „Besondere Veranlagung„ nach § 26c EStG wählen, um wie „alleinstehend„ behandelt zu werden. In diesem Fall kann F den Steuerentlastungsbetrag für die Monate Januar bis März erhalten.

Bei einer Trennung von Ehegatten ergeben sich zum bisherigen Verfahren ebenfalls keine Änderungen. Die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei der Trennung ist nicht möglich, da die Ehegatten – wie bisher – für das Trennungsjahr noch Anspruch auf Ehegattenveranlagung haben.

2. Verfahren bei den Finanzämtern

Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für 2004 und der im Jahr 2003 gestellten Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2004 war noch von der damals geltenden Rechtslage auszugehen. Danach war die Steuerklasse II z.B. bei volljährigen Kindern ausschließlich vom Finanzamt zu bescheinigen.

Nach der neuen Rechtslage kann die Steuerklasse II nur noch für minderjährige Kinder gewährt werden. Die überwiegende Zahl der beim Finanzamt eingetragenen „Steuerklasse II„ – Fälle wird daher nicht der neuen Rechtslage entsprechen. Bei den anhand von Listen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2004 erfassten Steuerbürgern (Fälle mit der Eintragung von Steuerklasse II) ist folglich zu überprüfen, ob die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 rückgängig gemacht werden muss. Ein Muster für das allgemeine Anschreiben an den Steuerbürger und die von ihm neu abzugebende schriftliche Erklärung (siehe Tz. 3 Absätze 3 ff.; Anlage) wird im Rahmen des TVS zur Verfügung gestellt. Kann der Steuerbürger die o.g. Erklärung nicht abgeben und kommt er der Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage seiner Lohnsteuerkarte dennoch nicht nach, ist die Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs 2004 durch Erlass eines Lohnsteuernachforderungsbescheids vorzunehmen (§ 39 Abs. 4 Satz 4 EStG); auf die Bezugsverfügung vom wird verwiesen.

Die von den Gemeinden nach dem damals geltenden Recht (Haushaltsfreibetrag) ausgestellten Lohnsteuerkarten 2004 sind erst im allgemeinen Ausstellungsverfahren für die Lohnsteuerkarten 2005 durch Abgleich der Steuerklassen zu überprüfen (siehe auch Tz. 3). Abweichende Fälle (2004: Steuerklasse II, 2005: Steuerklasse I) werden dann den Finanzämtern zur Überprüfung gemeldet. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in 2004 nicht erfüllt waren, erfolgt die Korrektur des Steuerabzugs im Veranlagungsverfahren bzw. durch Lohnsteuernachforderungsbescheid.

3. Verfahren bei den Gemeinden

Bei der erstmaligen Ausstellung von Lohnsteuerkarten für das Jahr 2004 bzw. bei Anträgen auf Änderung der Lohnsteuerklasse usw. sind die neuen gesetzlichen Regelungen zu beachten; die Ausführungen im „Gemeindemerkblatt 2004„ zur Bescheinigung der Steuerklasse II (z.B. Tz. III 2 B.) sind insoweit überholt. Zur Feststellung, ob der Steuerbürger in einer Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen lebt, muss sich die Gemeinde entsprechende zusätzliche Angaben vom Steuerbürger machen lassen; das Melderegister wird in diesem Punkt in der Regel nicht aussagekräftig sein.

Da die in 2003 im allgemeinen Ausstellungsverfahren übermittelten Lohnsteuerkarten 2004 nach der alten Rechtslage (Haushaltsfreibetrag) ausgestellt wurden, müssen die Gemeinden bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für 2005 einen Abgleich der Steuerklassen mit dem Jahr 2004 vornehmen und den Finanzämtern die ggf. abweichenden Fälle mitteilen (2004: Steuerklasse II, 2005: Steuerklasse I – siehe hierzu auch Tz. 2 letzter Absatz). Von den Steuerbürgern – zur Vermeidung einer Steuernachzahlung – zur Überprüfung bzw. Korrektur der Steuerklasse selbst vorgelegte Lohnsteuerkarten 2004 sind an die geltende Rechtslage anzupassen.

Bei der allgemeinen Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 dürfen die Gemeinden die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich – vor dem  – versichert, dass

  • die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und

  • ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Auf § 52 Abs. 51 Satz 2 EStG n.F. wird hingewiesen.

Auch in den Fällen nachträglicher Ausstellung von Lohnsteuerkarten im laufenden Jahr 2004 und bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse (Geburt eines Kindes oder dauerndes Getrenntleben), darf die Gemeinde die Steuerklasse II nur noch dann bescheinigen, wenn die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) vorliegen und der Steuerbürger die schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abgibt.

Die schriftliche Versicherung zu den Voraussetzungen für die Steuerklasse II betrifft insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person. Der in der Anlage beigefügte Mustertext kann für die Erklärung verwendet werden. Das Erklärungsformular sollte dem Steuerbürger in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden, damit dieser ein Exemplar zu seinen persönlichen Unterlagen nehmen kann.

Da nicht davon auszugehen ist, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen und die damit verknüpften Verpflichtungen allgemein bekannt sind, sind die Steuerbürger, denen für das Jahr 2004 die Steuerklasse II gewährt wurde bzw. künftig gewährt wird, über die neue Rechtslage zu informieren und auf die Notwendigkeit der Erklärung (bis zum ) hinzuweisen. Das beigefügte Anschreiben kann hierfür als Vorlage dienen.

Überblick über das Verfahren bei der Gemeinde:

  1. Korrektur der im Jahr 2003 ausgestellten Lohnsteuerkarten 2004 mit Steuerklasse II

    • Anpassung der Steuerklasse bei Vorlage der Lohnsteuerkarte durch den Steuerbürger (ggf. rückwirkend ab )

  2. Ausstellung erstmaliger Lohnsteuerkarten in 2004 bzw. Änderung der Steuerklasse

    • Neue Rechtslage beachten

    • Erklärung des Arbeitnehmers schon für 2004 notwendig

  3. Allgemeines Ausstellungsverfahren für Lohnsteuerkarten 2005

    • Information der Steuerbürger mit Hinweis auf zwingende Erklärung für 2005 (Termin: )

    • Erklärung des Arbeitnehmers muss vorliegen

    • Abgleich der Daten anlässlich der allgemeinen Lohnsteuerkartenausstellung für 2005 (ggf. Meldung abweichender Fälle an die Finanzämter)

Die OFD bittet alle Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts durch Übersendung dieser Verfügung (mit Anlagen) über die Rechtsänderungen und den derzeitigen Stand des Verfahrens zu unterrichten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es derzeit zur Anwendung der neuen Gesetzesvorschrift noch keine bundeseinheitlichen Anweisungen gibt. Etwaige Änderungen werden zeitnah weitergegeben.

(Anlage 1: Mustertext für die Erklärung des Arbeitnehmers)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name, Vorname
Geburtsdatum
 
 
Anschrift
 

Versicherung

Hiermit versichere ich, dass

  • ich mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) [1] eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilde,

  • dieses Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • ich und mein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Weiterhin erfülle ich nicht die Voraussetzung für eine Ehegattenbesteuerung und bilde ausschließlich mit einer anderen Person/mit anderen Personen eine Haushaltsgemeinschaft, für die mir ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht.

Mir ist bekannt, dass ich nach § 39 Abs. 4 Satz 1 EStG verpflichtet bin, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn eine der obengenannten Voraussetzungen wegfällt.

Ich versichere, dass ich diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

________________________________
(Datum, Unterschrift)

(Anlage 2: Musterschreiben der Städte und Gemeinden an die Steuerbürger)

Lohnsteuerkarten für die Jahre 2004 und 2005;
Information zur Steuerklasse II – neuer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Anlage: Erklärung zur Steuerklasse II (zweifach)

Sehr geehrte/r Frau/Herr…,

mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom wurde die dritte Stufe der Steuerreform auf das Jahr 2004 vorgezogen. Mit dieser Gesetzesänderung wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag zum von einem neuen „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende„ (§ 24b Einkommensteuergesetz) in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr/109 € im Monat abgelöst.

Dieser Entlastungsbetrag wird – wie der bisherige Haushaltsfreibetrag – bereits im Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Einstufung in Steuerklasse II gewährt. Arbeitnehmer können ab dem Jahr 2004 die Lohnsteuerklasse II nur noch dann erhalten, wenn bei ihnen der neue „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende„ zu berücksichtigen ist.

Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch wesentlich enger gefasst als die Voraussetzungen des ehemaligen Haushaltsfreibetrags. Den ab geltenden „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende„ gibt es nur, wenn

  • Sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) [2] eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,

  • das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  • Sie und Ihr Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind,

  • außer Ihnen und Ihrem Kind keine weitere Person mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, es sei denn, Sie haben für diese Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und

  • Sie die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung nicht erfüllen.

Der neue Entlastungsbetrag ist kein Jahresbetrag mehr und damit auf diejenigen Monate zu beschränken, in denen sämtliche der o.g. Voraussetzungen erfüllt waren. Daraus ergibt sich für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, die Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, sobald sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2365 A - 28 - St 323

Fundstelle(n):
OAAAB-16792

1Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sind:
• im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandte Kinder (das sind leibliche Kinder und angenommene Kinder),
• Pflegekinder (das sind Personen, mit denen der Arbeitnehmer durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinem Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Arbeitnehmer das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.

2Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG sind:
• im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandte Kinder (das sind leibliche Kinder und angenommene Kinder),
• Pflegekinder (das sind Personen, mit denen der Arbeitnehmer durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinem Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Arbeitnehmer das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.