§ 44a EStG; Erstattung von Kapitalertragsteuer zur Vermeidung sachlicher Härten
Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003 (BGBl 2003 I S. 2645) ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von KapSt durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert.
Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen zusätzlich zu den bisherigen Kapitalerträgen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:
Absatz 7:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient
Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 (= § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG), soweit es sich um Erträge aus GmbH-Anteilen handelt,
Nr. 2 (= Zinsen aus Teilschuldverschreibungen), wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht sammelantragsberechtigt i. S. d. § 45b EStG ist und
Nr. 3 (= Einnahmen aus typisch stiller Beteiligung/partiarischem Darlehen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Absatz 8:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine nicht in Absatz 7 aufgeführte
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 (= § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG), soweit es sich um Erträge aus GmbH-Anteilen handelt und
Nr. 7a (= gewinnausschüttungsähnliche Erträge, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, von rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts geleistet werden, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist die Vorlage einer NV-Bescheinigung (§ 44a Abs. 7 Satz 4f und Abs. 8 Satz 3f EStG i. d. F. des StÄndG 2003).
Die Neuregelungen gelten für Ausschüttungen, die nach dem erfolgen (§ 52 Abs. 55a EStG i. d. F. des StÄndG 2003).
Ist in o. g. Fällen ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die NV-Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch machen, bestehen keine Bedenken, auch in diesen Fällen die KapSt in analoger Anwendung der Tz. 36, 37 des (BStBl 2002 I S. 1346) zu erstatten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2405 - 15/1 - St 21
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
FAAAB-16782