Vorsteuerabzug nur aus von anderem Unternehmer erteilter
Rechnung
Abfallentsorgung
Deponiekosten als
durchlaufender Posten
Umsatzsteuer 1993 und 1994
Leitsatz
1. Ein
Müllentsorgungsunternehmen kann Umsatzsteuer, die eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Rechnung über
Deponiegebühren gesondert ausgewiesen hat, nicht als Vorsteuer abziehen,
wenn die Gemeinde bei dem Betrieb der Deponie in Wahrnehmung der ihr als
öffentliche Aufgabe obliegenden Müllentsorgung hoheitlich und nicht
im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig geworden ist. Unerheblich
ist, ob die Gemeinde in anderen Bereichen Betriebe gewerblicher Art
unterhält, denn soweit der Umsatz auf den hoheitlichen Bereich
entfällt, ist die Gemeinde kein Unternehmer.
2. Das dem
Müllentsorgungsunternehmen von der Gemeinde pauschal gezahlte
Abfallentsorgungsentgelt ist nicht um Deponiekosten zu mindern, die das
Unternehmen seinerseits einem Dritten (Zweckverband) für die Anlieferung
des Mülls schuldet. Es handelt sich insoweit nicht um einen durchlaufenden
Posten, wenn der Anspruch des Zweckverbands auf die Deponiekosten gegen das
Entsorgungsunternehmen als Anlieferer des Mülls und nicht gegen die
Gemeinde als Herkunftsort gerichtet ist, und eine Weiterberechnung der
Deponiekosten an die Gemeinde weder vereinbart noch durchgeführt worden
ist.
Fundstelle(n): UAAAB-16777
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