Wechsel der Gewinnermittlung
von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum
Betriebsvermögensvergleich
Leitsatz
1) Das Wahlrecht der Gewinnermittlung
durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder durch
Betriebsvermögensvergleich wird durch tatsächliche Handhabung der
Gewinnermittlung ausgeübt.
2) Ein Wechsel der
Gewinnermittlungsart darf nicht ohne ausreichenden Grund willkürlich
erfolgen.
3) Der Übergang von der
Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich ist nur
zu Beginn des Wirtschaftsjahres zulässig. Voraussetzung ist eine zeitnah
zu Beginn des Wirtschaftsjahres erstellte Eröffnungsbilanz und die
Einrichtung entsprechender Bestandskonten im laufenden Jahr.
4) Nicht angefochtene Feststellungen
eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids erwachsen in
Teilbestandskraft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 555 EFG 2004 S. 555 Nr. 8 KAAAB-16776
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