1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH hat die Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats
für die Abführung der von der KG einbehaltenen Lohnsteuer an das FA zu sorgen. Unterlässt er dies, verwirklicht er den Tatbestand
vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 69 AO.
2. Der Zeitpunkt der Lohnzahlung ist maßgeblich. Tritt zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und Lohnsteuerfälligkeit eine
unvorhergesehene Verschlechterung der Liquidität ein, ist der Geschäftsführer nicht zur Bereithaltung der Steuer verpflichtet.
Unvorhersehbar ist der Zahlungsengpass allerdings dann nicht, wenn im zu beurteilenden Zeitraum bereits Steuerrückstände für
mehrere Monate entstanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 618 EFG 2004 S. 618 Nr. 9 AAAAB-16775
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