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FG München Urteil v. - 4 K 5627/02 EFG 2004 S. 663

Gesetze: ErbStG 1997 § 25 Abs. 1 S. 3, ErbStG 1997 § 10 Abs. 2, ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 1997 § 11, ErbStG 1997 § 12 Abs. 1, BewG 1991 § 12 Abs. 3, BewG 1991 § 14

Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 ErbStG

Stichtagsprinzip

Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Bei der in § 14 BewG in Bezug genommenen Anlage 9 handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung, die nicht zu Lasten des Steuerbürgers auf andere Fälle ausgedehnt werden darf.

2. In § 12 Abs. 1 ErbStG fehlt eine gesetzliche Verweisung auf die der Anlage 9 zu § 14 BewG zugrunde liegende Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88. Aufgrund des Stichtagsprinzips ist daher bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt für Zwecke der Berechnung des Ablösebetrages der gemäß § 25 ErbStG gestundeten Steuer die voraussichtliche Lebenserwartung der nießbrauchsberechtigten Person anhand der jeweils letzten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes zu ermitteln, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 712 Nr. 12
EFG 2004 S. 663
EFG 2004 S. 663 Nr. 9
KÖSDI 2004 S. 14209 Nr. 6
HAAAB-16764

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